Gemeinsame Bedingungen aller Strom- und Erdgas-Sonderverträge Halplus mit Privat- und Gewerbekunden
1. Preise
Die Preise sind im Anschluss in den Besonderen Bedingungen der Strom- und Erdgas- Sonderverträge Halplus für Privat- und Gewerbekunden“ und in den einzelnen Produkt-blättern aufgeführt sowie im Internet unter www.evh.de veröffentlicht.
Die Strom-/Erdgas- und die Umsatzsteuer werden in der Rechnung gesondert ausgewie-sen.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Die Angebote gelten (mit Ausnahme der Produkte Regio+) nur im Netzgebiet der Ener-gieversorgung Halle Netz GmbH und nur unter der Voraussetzung, dass der Netzbetreiber oder ein dritter Messstellenbetreiber eine Messeinrichtung ohne Leistungserfassung installiert hat.
Sollte der Netzbetreiber oder ein dritter Messstellenbetreiber nach Vertragsabschluss den Einsatz einer Leistungsmessung vornehmen, so gelten vom Zeitpunkt des Einbaus an gesonderte Preise für die Lieferstellen mit Leistungsmessung. Diese Preise können bei der EVH im Vorwege erfragt werden.
3. Laufzeit / Kündigung
a) Die Lieferung aufgrund dieses Vertrages beginnt am 01. des übernächsten Monats, wenn der Auftrag des Kunden vollständig ausgefüllt bis zum 15. eines Monats bei der EVH eingegangen ist, nicht jedoch vor Beendigung eines bestehenden Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten.
b) Der Vertrag ist (mit Ausnahme des Angebotes Halplus Erdgas Fest+) unbefristet und kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende von jeder der Parteien in Textform unter Angabe der Kundennummer gekündigt werden.
c) Sollte der bisherige Liefervertrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Auftrages bei der EVH beendbar sein oder sollte kein Netznutzungs- bzw. Anschlussnutzungsvertrag für die Lieferstelle des Kunden binnen drei Monaten mit dem Netzbetreiber zustande kommen, sind der Kunde und die EVH berechtigt, den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
4. Zahlungsweise
Der Kunde leistet die errechneten Abschläge pünktlich per Dauerauftrag oder per Ein-zugsermächtigung. Der Ausgleich der Verbrauchsabrechnung für den vereinbarten Ab-rechnungszeitraum hat innerhalb der in der Abrechnung gesetzten Frist zu erfolgen. Wird der Dauerauftrag bzw. die Einzugsermächtigung widerrufen oder gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Rückstand, ist die EVH nach vergeblicher Mahnung berechtigt, den Liefervertrag außerordentlich zum Monatsende zu kündigen und die Energielieferung zu den Bedingungen und Preisen der gesetzlich vorgeschriebenen Grundversorgung fortzu-setzen. Im Falle der Kündigung eines Vertrages Halplus Strom Regio+ erfolgt keine Weiterbelieferung durch die EVH. Die Bedingungen und Preise der Grundversorgung werden fortlaufend öffentlich unter www.evh.de bekannt gegeben und dem Kunden auf Anfrage in den Geschäftsräumen der EVH ausgehändigt. Liegt der EVH eine Einzugsermächti-gung vor, gilt diese für den Grundversorgungsvertrag fort, bis sie vom Kunden widerrufen wird.
5. Preisänderungen
a) Mit Ausnahme der Halplus-Verträge mit fester Laufzeit und/oder festen Preisen erfolgen Preisänderungen (Erhöhungen und Senkungen) in entsprechender Anwen-dung der § 5 Abs. 2 und 3 der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV/GasGVV).
§5 Abs. 2 und 3 Strom-/Gasgrundversorgungsverordnung in der Fassung vom 10. Mai 2012 lauten:
“(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.“
b) Bei Preisänderungen hat der Kunde das Recht, den Erdgas- oder Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen.
c) Der für den geänderten Preis maßgebliche Verbrauch wird in der Regel nach der Zahl der Tage vor und nach Wirksamwerden der Änderung rechnerisch ermittelt, bei Gaslieferungen zusätzlich unter Berücksichtigung des Witterungsverlaufes (Gradtagstabelle). Alternativ kann der Verbrauch durch Ablesung des Zählers zum Änderungszeitpunkt festgestellt werden.
6. Bekanntgabe von Änderungen dieser Bedingungen
Über Änderungen dieser Gemeinsamen und der Besonderen Bedingungen wird die EVH den Kunden spätestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informieren. Für den Fall der Änderung dieser Gemeinsamen und Besonderen Bedingungen und Preise hat der Kunde das Recht, den Liefervertrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des folgenden Kalendermonats in Textform außerordentlich zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung der Bedingungen ihm gegenüber nicht wirksam.
Setzt der Kunde das Vertragsverhältnis ohne form- und fristgerechten Widerspruch fort, erklärt er stillschweigend sein Einverständnis. Die EVH wird den Kunden zusammen mit der Übermittlung der neu gefassten Bedingungen auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Bedeutung des Schweigens hinweisen.
Die geänderten Bedingungen werden im Internet unter www.evh.de veröffentlicht. Diese können auch in den Geschäftsräumen der EVH eingesehen werden und werden auf Anfrage dort ausgehändigt.
7. Abrechnung
Der Energieverbrauch wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet (Abrech-nungsjahr) und in Rechnung gestellt.
Die Höhe der einzelnen Abschläge wird von EVH nach Maßgabe des Verbrauchs im letzten Abrechnungszeitraum und der Preisentwicklung festgesetzt. Gegenüber neuen Kunden wird zunächst der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde gelegt. Die EVH ist berechtigt, die Abschläge einem geänderten tatsächlichen Verbrauch anzupassen.
Wünscht der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung), finden die Regelungen zur Abrechnung und der Abschläge der Ergänzenden Bedingungen Anwendung.
8. Rücktrittsrecht / Lieferantenwechsel / Wartungsdienste
Für einen Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei einem Lieferantenwechsel wird kein Entgelt erhoben; der Lieferantenwechsel wird nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt.
Wartungsdienste werden nicht erbracht.
9. Bonitätsprüfung und Datennutzung
a) Die EVH ist berechtigt, Kundendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
b) Die EVH ist ferner berechtigt, zum Zweck der Bonitätsprüfung des Kunden bei der für den Sitz des Kunden zuständigen Schufa-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer vergleichbaren Wirtschaftsauskunftei oder Kreditversicherungsgesellschaft Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und diesen Gesellschaften Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (zum Beispiel beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der EVH erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen Schufa-Gesellschaft oder Wirtschaftsauskunftei Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
10. Geltung der Gas-/ StromGVV, der Besonderen Bedingungen der Strom- und Erdgas- Sonderverträge Halplus mit Privat- und Gewerbekunden sowie der Ergänzenden Bedingungen der EVH
a) Wenn nicht anders in diesen Gemeinsamen und in den Besonderen Bedingungen geregelt, gelten weiterhin und ergänzend zu diesen Bedingungen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV), BGBl. I. Nr. 50, Seite 2391, vom 07.11.2006, die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) BGBl. I Nr. 50, S. 2396 vom 7. November 2006 und die Ergänzenden Bedingungen der EVH GmbH.
b) Vorrangig und/oder zusätzlich zu diesen Gemeinsamen Bedingungen gelten die Besonderen Bedingungen der Strom- und Erdgas- Sonderverträge Halplus mit Privat- und Gewerbekunden.
c) Die Ergänzenden Bedingungen, die vorliegenden Vertragsbedingungen, die Besonderen Bedingungen der Strom- und Erdgas- Sonderverträge Halplus mit Privat- und Gewerbekunden, die „StromGVV“ und die „GasGVV“ kann der Kunde im Internet unter www.evh.de abrufen, in den Geschäftsräumen der EVH einsehen oder sich dort aushändigen lassen.
11. Vorrang von allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVH
Sofern nichts anderes vereinbart, gehen die hier genannten Gemeinsamen und Besonde-ren Bedingungen etwa bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Entsprechendes gilt auch, wenn die nachfolgenden Besonderen Bedingungen unwirksam oder lückenhaft sein oder dies werden sollten.
Stand: 1. Juli 2012


